Vertrauen Sie auf Transparenz und Fairness – unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestalten eine erfolgreiche Partnerschaft in der Welt der Softwareentwicklung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ASERVO Software GmbH für den unternehmerischen Verkehr

 1. Geltung und Regelungsgegenstand

    • Diese nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferung der Vertragsparteien.
    • Die ASERVO Software GmbH liefert oder leistet ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufs‐ oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt die ASERVO Software GmbH nicht an.
    • Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
    • Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen, auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen zu schließenden, Verträgen festgelegt.
    • Angebote der ASERVO Software GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der ASERVO Software GmbH schriftlich bestätigt sind.
    • Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell‐, Konstruktions‐ und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschrittes oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen die ASERVO Software GmbH herleiten kann.
    • An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behält sich die ASERVO Software GmbH Eigentums‐ und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2. Zahlungsbedingungen

    • Software wird entweder auf unbegrenzte Zeitdauer gegen Einmalvergütung oder gegen regelmäßig fällige Gebühr überlassen. Die vom Kunden getroffene Wahl ist im Leistungsschein festgelegt. Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz der ASERVO Software GmbH.
    • Soweit Nutzungsgebühren aufgrund von Gebührenstaffeln berechnet werden, richten sich diese nach der Anzahl der installierten Bildschirmarbeitsplätze, die in Nutzungsklassen eingestuft werden. Bei einem Wechsel in eine höhere Nutzungsklasse wird mit dem Zeitpunkt des Wechsels deren Gebührensatz fällig. Der Kunde ist verpflichtet, einen entsprechenden Wechsel unverzüglich der ASERVO Software GmbH mitzuteilen.
    • Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen.
    • Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
    • Die ASERVO Software GmbH ist berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den Kunden unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zu erhöhen. Der Kunde ist im Falle einer zehnprozentigen Gebührenerhöhung zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen berechtigt. Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens 6 Monate liegen.
    • Datenträger und sonstiges Zubehör werden von der ASERVO Software GmbH zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert berechnet.
    • Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. Die ASERVO Software GmbH ist berechtigt, auch entgegen anderer Tilgungsbestimmungen des Kunden dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ASERVO Software GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
    • Fälligkeit tritt zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsdaten bzw. bei Lieferung ein.
    • Der Kunde kann gegen Forderungen der ASERVO Software GmbH nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.
    • Angebotene Tagessätze verstehen sich grundsätzlich zuzüglich Spesen.
    • Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
    • Sofern nicht anders vereinbart, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen rein netto als vereinbart.

3.  Eigentumsvorbehalt

    • Vertragsgegenständliche Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises im Eigentum der ASERVO Software GmbH. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend.
    • Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern oder in sonstiger Weise an Erfordernisse des Kunden anzupassen, solange der Kunde nicht im Verzug ist und die Lizenzbedingungen der ASERVO Software GmbH nicht entgegenstehen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Netto‐Rechnungsbetrages ab. Die ASERVO Software GmbH nimmt die Abtretungen hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der ASERVO Software GmbH, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums der ASERVO Software GmbH entspricht. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach diesen Forderungen entsprechenden Teil des Saldos, einschließlich des Schluss‐Saldos, aus dem Kontokorrent an die dies annehmende ASERVO Software GmbH ab. Ist dem Kunden eine, den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift.
    • Die ASERVO Software GmbH ermächtigt den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an die ASERVO Software GmbH abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der ASERVO Software GmbH hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und entsprechende erforderliche Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
    • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere etwa bei Pfändung, wird der Kunde auf das Eigentum der ASERVO Software GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und mögliche Schäden trägt in vollem Umfange allein der Kunde.
    • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere etwa bei Zahlungsverzug, ist die ASERVO Software GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Vorbehaltsware durch die ASERVO Software GmbH liegt vorbehaltlich der Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktritt vom Vertrag vor.
    • Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für die ASERVO Software GmbH, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum der ASERVO Software GmbH durch Verbindung, so soll bereits mit Vertragsunterzeichnung gelten, dass das Eigentum oder Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die ASERVO Software GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum der ASERVO Software GmbH in diesem Falle unentgeltlich.

4. Zahlungsverzug

    • Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann die ASERVO Software GmbH unbeschadet aller sonstigen Rechte die Software zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.
    • Außerdem kann die ASERVO Software GmbH Zinsen in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass der ASERVO Software GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Lieferungen und Sollbeschaffenheit der Waren

    • Auszuliefernde Programme werden ausschließlich in elektronischer Form überlassen.
    • Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Übergabe der Programme einschließlich Begleitmaterialien an den Kunden. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person durch die ASERVO Software GmbH übergeben worden ist. Wird der Versand ohne ein Vertreten der ASERVO Software GmbH verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.
    • Die von der ASERVO Software GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der ASERVO Software GmbH. Sie beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung durch die ASERVO Software GmbH und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte der ASERVO Software GmbH um die Zeit, in der der Kunde in Zahlungsverzug ist.
    • Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Software verpflichtet.
    • Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungenverbunden ist.
    • Von der ASERVO Software GmbH zu Testzwecken mitgelieferte Gegenstände (wie etwa Datenträger, Begleitmaterialien etc.) verbleiben im Eigentum der ASERVO Software GmbH.
    • Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer VII nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer‐ und Leistungsfristen entsprechend. Kommt der Kunde in diesem Fall seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nach, so kann die ASERVO Software GmbH den Vertrag unter Befreiung von ihrer Leistungspflicht kündigen. Außerdem ist die ASERVO Software GmbH in diesem Fall berechtigt, alle bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
    • Liefer‐ und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der ASERVO Software GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie etwa Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten der ASERVO Software GmbH eintreten, sind von ASERVO Software GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die ASERVO Software GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    • Die ASERVO Software GmbH gerät erst dann in Verzug, wenn der Kunde ihr schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Kunde Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    • Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und ggf. den ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der ASERVO Software GmbH oder des Herstellers stellen daneben keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
    • Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, handelt es sich bei Beschaffenheitsvereinbarungen nicht um gewährleiste Eigenschaften der Ware. Auch beim Verkauf nach Muster gilt das Muster nur als Anschauungsstück, um den allgemeinen Charakter oder den Typ der Ware darzustellen. Vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen werden die Eigenschaften des Musters nicht gewährleistet.

6. Mängelhaftung

    • Fehler in EDV‐Programmen lassen sich nach dem Stand der Technik niemals völlig ausschließen. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis. Die ASERVO Software GmbH gewährleistet, dass die Produkte frei von Herstellung‐ und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln sind. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr für das vertragsgegenständliche Produkt, sofern die Lieferung mangelhafter Ware keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.
    • Soweit die ASERVO Software GmbH Standard‐Software Dritter dem Kunden überlässt, sind deren Garantie‐Erklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Dem Kunden steht es in diesem Fall frei, Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend zu machen. Die ASERVO Software GmbH schließt, soweit gesetzlich zulässig, jede Mängelhaftung und sonstige Haftung aus, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht.
    • Auftretende Mängel teilt der Kunde der ASERVO Software GmbH umgehend mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden üblicherweise ohne weiteres auffallen würden, zu untersuchen. Derartige offensichtliche Mängel sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen von Leistungsteilen sind der ASERVO Software GmbH innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Soweit für Mängel nur Fehlerbilder erkennbar sind, sind diese so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
    • Mitgeteilte und reproduzierbare Mängel wird die ASERVO Software GmbH in angemessener Frist durch Übergabe und Installation einer neuen Programmversion beseitigen.
    • Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfung nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die die ASERVO Software GmbH nicht zu vertreten hat.
    • Ändert oder erweitert der Kunde Programme oder Programmteile oder lässt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Mängelhaftung, außer, dem Kunden gelingt der Nachweis, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.
    • Die ASERVO Software GmbH steht nicht ein für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
    • Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand der ASERVO Software GmbH bei der Suche oder Beseitigung von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen.
    • Der Kunde kann über die Nacherfüllung hinausgehende Ansprüche erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung geltend machen. Bleiben die Nachbesserungsversuche der ASERVO Software GmbH (insbesondere im Rahmen von Versionswechseln) erfolglos und stehen der Übernahme weiterer Programmversionen kundenseitig unzumutbare Nachteile entgegen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen sind von diesem der ASERVO Software GmbH vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu erstatten. Die ASERVO Software GmbH hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht.
    • Die vertragliche Mängelhaftung ist auf ein Jahr ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Ware. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Kunden in Bezug auf die Erstlieferung entstehen im Falle mangelhafter Nacherfüllung daher keine Gewährleistungsrechte für die Nacherfüllung und wird die Gewährleistungsfrist nicht neu in Gang gesetzt.
    • Kaufmännische Untersuchungs‐ und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

7. Haftung, Kundenpflichten

    • Die Haftung ist unbeschränkt für Schäden, die die ASERVO Software GmbH oder seine Erfüllungs‐ und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die ASERVO Software GmbH jedoch nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten. Haftet die ASERVO Software GmbH wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von vertragswesentlichen Pflichten, ist ihre Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden arttypischen Schäden, die bei Vertragsabschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Absatz (1) und Absatz (2) unberührt.
    • Voraussetzung einer Haftung für Datenrekonstruktion ist außerdem, dass die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Ansprüche aus deliktischer oder gesetzlicher Haftung bleiben unberührt.
    • Der Kunde wird alle Informationen über die Software, verwendete Methoden und Verfahren zu deren Erstellung sowie alle zum Programm gehörigen Unterlagen, dessen Inhalte, Datenträger und zugehörige Korrespondenz, während der gesamten Nutzungsdauer und nach deren Beendigung, vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Der Kunde wird auch seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
    • Der Kunde wird außerdem erforderliche Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter zu den Programmen zu verhindern.
    • Diese Verpflichtung gilt auch für Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden sowie für Arbeitsgemeinschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen seiner Firma.
    • Der Kunde verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen der ASERVO Software GmbH erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der Kunde
    • Arbeitsräume für die Mitarbeiter der ASERVO Software GmbH einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt,
    • der ASERVO Software GmbH nach Bedarf ungehindert und ausreichend Rechenzeit mit notwendiger Priorität einräumt,
    • Testdaten und sonstige zur Erstellung des Werkes notwendige Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt,
    • das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme, etc.) wahrnimmt,
    • Mitarbeiter aus seinem Bereich (Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen, Datenerfasser, Schreibkräfte) zur Unterstützung
    • der ASERVO Software GmbH zur Verfügung stellt.
    • Der Kunde wird auf Wunsch der ASERVO Software GmbH Sollkonzepte, Organisationskonzepte, ‐Vorschläge und Programme unverzüglich nach Lieferung bzw. Erstellung beim Kunden förmlich abnehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt,
    • wenn der Kunde innerhalb von einem Monat nach Übergabe mit der Abnahme noch nicht begonnen hat,
    • wenn der Kunde die ihm übergebene Software nutzt,
    • wenn nach Übergabe des Sollkonzeptes, des Organisationsvorschlages oder der Software ein Monat verstrichen ist, ohne dass der Kunde wesentliche, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigende Mängel mitteilt oder
    • wenn der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ASERVO Software GmbH in ein übergebenes Programm eingreift.
    • Die ASERVO Software GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu dem Programmverlangen zu können, um soweit notwendig, von dem Programm eine Kopie zu erstellen. Dem Kunden obliegt es, mangels abweichender Vereinbarungen das einer Programmentwicklung zugrunde liegende Pflichtenheft selbst zu erstellen. Die Verbindlichkeit des Pflichtenheftes für die verschiedenen Stufen der Programmentwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der für eine Anwendung erforderten Arbeitsfunktionen, Mengen ‐ und Zeitangaben, wird vom Kunden durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt. Der Kunde haftet uneingeschränkt aus der Verletzung dieser Vertragsverpflichtung. Diese Haftung erstreckt sich auch auf die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien, etwa deren Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte. Der Kunde wirkt rechtzeitig und im notwendigen Umfang bei der Leistungserbringung seitens der ASERVO Software GmbH mit. Die ASERVO Software GmbH wird den Kunden auf entsprechende Mitwirkungspflichten rechtzeitig hinweisen.
    • Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter während oder nach der Vertragsdurchführung selbst oder über Dritte abzuwerben.
    • Soweit die ASERVO Software GmbH bei ihren Arbeiten an der vertragsgegenständlichen Software personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird die ASERVO Software GmbH geltendes Datenschutzrecht beachten und notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen bzw. mit dem Kunden vereinbaren.
    • Der Kunde ist im Falle einer Weiterveräußerung erworbener Software verpflichtet, der ASERVO Software GmbH den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers der Software schriftlich mitzuteilen.

8. Schutzrechte, Freistellung

    • Die ASERVO Software GmbH bleibt, soweit nicht anders vereinbart, Inhaber aller Rechte an der dem Kunden übergebenen Software oder aller Rechte an Teilen dieser Software einschließlich des jeweils zugehörigen Materials. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Umfang ändert oder mit eigener Software oder solcher eines Dritten verbindet.
    • Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise der ASERVO Software GmbH in der Software nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstellte Kopien aufnehmen.
    • Die ASERVO Software GmbH stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an den von der ASERVO Software GmbH entwickelten und überlassenen Programmen in ihrer vertragsgemäßen Fassung frei. Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass der Kunde gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt. Außerdem darf der Kunde die Software nicht mit Fremdsoftware ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ASERVO Software GmbH verbunden und in keinem Fall die Software bestimmungswidrig genutzt haben.
    • Die ASERVO Software GmbH ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software‐Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten. Der Kunde wird die ASERVO Software GmbH unverzüglich und schriftlich davon unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz‐ und Urherberrechten durch ein von der ASERVO Software GmbH geliefertes Produkt hingewiesen wird.
    • Der Kunde darf die Software oder Services nur zu eigenen Zwecken einsetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Die gleichzeitige Nutzung des Programms oder Services auf mehreren Rechnern bedarf der besonderen vertraglichen Vereinbarung.
    • Der Kunde darf Kopien des ihm übergebenen Programms oder von Teilen dieses Programms nur zu Sicherungszwecken erstellen. Ein Kopieren übergebener Unterlagen wie Dokumentation, Benutzungsanleitungen etc. ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung der ASERVO Software GmbH zulässig.
    • Der Kunde haftet der ASERVO Software GmbH für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen ergeben.

9. Abtretung von Rechten

    • Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung der ASERVO Software GmbH abtreten.
    • Die ASERVO Software GmbH ist berechtigt, sämtliche ihr aus den Verträgen obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Sie wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.
    • Die ASERVO Software GmbH ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet die ASERVO Software GmbH weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber dem Kunden und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung der ASERVO Software GmbH an.

10. Vertragslaufzeit, Kündigung

    • Die Laufzeit des Vertrages wird im jeweils einzelnen Vertrag selbst festgelegt, der auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen wird.
    • Die Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts seitens des Kunden setzt voraus, dass eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs‐ oder Leistungspflicht überschritten wurde und eine vom Kunden gesetzte, nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der geschuldeten Lieferung und Leistung angemessene, Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

11. Verwendung von personenbezogenen Daten

Soweit die ASERVO Software GmbH personenbezogene Daten von Ansprechpartnern etc. des Kunden bzw. Lieferanten erfasst, werden diese ausschließlich für die Zwecke der Vertragsabwicklung des jeweiligen Lieferverhältnisses erhoben und verwendet. Es wird auf die Datenschutzerklärung auf www.aservo.com/datenschutzerklaerung verwiesen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

    • Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist der Geschäftssitz der ASERVO Software GmbH.
    • Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‐rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der ASERVO Software GmbH. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

13. Allgemeine Vertragsbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN‐Kaufrecht ist ausgeschlossen.

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